Münster

Demonstration am FMO: Niederlage auch vorm Landgericht

Demonstrierende blockierten am 7. November die Abfertigungsschalter von Sun Express am FMO. (Foto: Perspektive Rojava)

Demonstrierende blockierten am 7. November die Abfertigungsschalter von Sun Express am FMO. (Foto: Perspektive Rojava)

Eine Demonstration im Terminal des FMO hatte ein juristisches Nachspiel. Das nahm jetzt vor dem Landgericht einen für den Beklagten positiven Ausgang.

Wir schreiben den 7. November 2019. Um 16 Uhr blockieren 21 Demonstrierende den Schalter türkischen Airline Sun Express am Flughafen Münster Osnabrück (FMO). Die Fluggesellschaft sei, so die Aktivisten, mit dem Regime des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan verbunden – und der führe einen “Angriffskrieg” gegen die in Nordsyrien gelegenen, kurdischen Selbstverwaltungszone Rojava.

Schließlich kam die Polizei und stellte die Personalien der Demonstrierenden fest. Denen flatterte einige Monate später sein Strafbefehl ins Haus: 30 Tagessätze á 50 Euro wegen Hausfriedensbruchs.

Demonstration am FMO zulässig

Damit war das juristische Nachspiel dieser Demonstration aber noch nicht am Ende. Im vergangenen Jahr sprach das Amtsgericht Steinfurt den ersten Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft legte Beurfung ein, die das Landgericht Münster am 25. Februar verworfen hat. Ob damit auch die Verfahren gegen die anderen Demonstrierenden erledigt sind, ist derzeit noch offen, erklärte die Staatsanwaltschaft auf Anfrage.

“Das Strafverfahren, das auf Betreiben der Geschäftsführung des Flughafen Münster Osnabrück (FMO) gegen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Kundgebung geführt wurde, ist vollständig gescheitert”, teilte hingegen Thomas Siepelmeyer von “Perspektive Rojava – Solidaritätskomitee Münster” mit. Die Gruppierung vermutete politische Motive hinter dem Verfahren.

“Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis und akzeptieren es selbstverständlich”, erklärte ein Flughafensprecher auf Anfrage. “Gerne hätten wir darüber hinaus Hinweise erhalten, inwieweit Eingriffe in Betriebsabläufe des Flughafens im Rahmen von Demonstrationen zulässig sind.”

Amtsgericht verweist auf Versammlungsfreiheit

Einen Hinweis darauf ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts Steinfurt. Das von einer Verantwortlichen des Flughafens ausgesprochene Hausverbot sei nicht zulässig gewesen. Der FMO als staatliches Unternehmen ist an die Grundrechte, im konkreten Fall Artikel 8 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit), gebunden. Sprich: Demonstrationen sind im öffentlichen Bereich des Flughafens grundätzlich zulässig. Diesbezüglich hat es bereits im Jahr 2011 eine höchstrichterliche Entscheidung gegeben, auf die das Amtsgericht Steinfurt seinerzeit ebenfalls verwies.

Zugleich räumt das Gericht ein, dass der Flughafenbetreiber in einer Abwägungsentscheidung die Versammlungsfreiheit beschränken kann, wenn er “elementare Rechtsgüter” gefährdet sieht. In einem solchen Fall sei das Hausverbot nur die Ultima Ratio.


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