Münster

OVG Münster: Autokennzeichen “HH 1933” nicht zulässig

Symbolbild: Nummernschilder mit der Kombination "HH 1933" sind unzulässig. (Foto: Marco Verch/CC BY 2.0)

Symbolbild: Nummernschilder mit der Kombination “HH 1933” sind unzulässig. (Foto: Marco Verch/CC BY 2.0)

Behörden dürfen die Ausgabe eines Kfz-Wunschkennzeichens mit der Kombination “HH 1933” verweigern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster jetzt beschlossen und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. 

Der Kreis Viersen hatte ein zunächst erteiltes Kfz-Wunschkennzeichen mit der Kombination “HH 1933” von Amts wegen geändert. Dagegen ging der Antragsteller erfolglos mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vor. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg. Den Beschluss vom Donnerstag veröffentlichte das Gericht in einer Pressemitteilung am Folgetag.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 8. Senat aus: Die Kennzeichenkombination sei aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sog. Machtergreifung der Nationalsozialisten handele.

Dabei sei es unerheblich, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination “HH 1933” aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen.

Nummernschilder mit offensichtlichen Bezügen zur NS-Zeit untersagen die Behörden im Regelfall. In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) heißt es dazu in §8 Satz 1: “Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen”.

Der Beschluss des 8. Senats ist unanfechtbar.

Aktenzeichen 8 B 629/19 (I. Instanz: VG Düsseldorf 6 L 175/19)


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