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Illegale Praxis? Toleriertes Gehwegparken wird Thema im Rat

Die Stadt toleriert das Gehwegparken unter bestimmten Umständen.r bestimmten Voraussetzungen.

Gehwegparken: So wie hier auf der Südstraße sieht es in vielen Teilen der weiteren Innenstadt aus. (Foto: Archiv)

Das Ordnungsamt duldet unter bestimmten Umständen das Parken von Autos auf den Gehwegen. Damit könnte bald Schluss sein: In der Sitzung am nächsten Mittwoch wird sich das Stadtparlament mit der umstrittenen Praxis beschäftigen.

“Die StVO wird auf den Kopf gestellt und ein Freibrief für Falschparken ausgestellt”, heißt es hierzu in einem Ratsantrag der Grünen-Fraktion. Darum geht es: Die Stadt Münster toleriert Gehwegparken außerhalb des Promenadenrings, wenn noch mindestens ein Meter Restbreite verbleibt. Begründung: Parkdruck. Geht es nach den Grünen, soll diese Direktive nun aufgehoben werden.

Wir hatten bereits vor drei Jahren über diese Praxis berichtet. Was das Ordnungsamt uns seinerzeit mündlich bestätigte, hat die IG Fahrradstadt jetzt via Informationsfreiheitsgesetz für die Allgemeinheit verfügbar gemacht (zur Dienstanweisung geht es hier).

Diese Praxis sei für “Familien mit Kindern, Menschen mit Behinderungen und viele andere gefährlich und vor dem Hintergrund der tatsächlichen Bestimmungen der StVO inakzeptabel”, führen die Grünen in ihrem Antrag aus. Bereits in den letzten Jahren hatte es wiederholt Kritik an dem Vorgehen gegeben. Häufig wird selbst der eine Meter Restbreite – spöttisch auch als “Lewe-Meter” betitelt – nicht eingehalten.

Gehwegparken rechtlich überhaupt zulässig?

Die Stadt selbst berief sich kürzlich in einer Sitzung des Beschwerdeausschusses auf das Opportunitätsprinzip. So könnten die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes nach eigenem Ermessen entscheiden. Die Grünen hingegen halten die Regelung für rechtlich nicht zulässig und verweisen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis, das eine ähnliche Regelung 2012 gekippt hatte.

Auch die FUSS e.V. Ortsgruppe Münster äußerte auf Anfrage “erhebliche Zweifel” an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift. “Durch diese wird das Ermessen der Verwaltung grundlegend unterlaufen und die Ausnahmeregelung zum Normalfall erhoben.” Die Annahme, eine Restgehwegbreite von einem Meter sei ausreichend, widerspreche den rechtlichen Vorgaben.

Hierzu heißt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung: “Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt (…).”

Zunächst aber muss der Rat über das weitere Vorgehen entscheiden. Der Verweisungsvorschlag für den Antrag lautet: Oberbürgermeister.


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Ein Kommentar

  1. Wenn man die Informationsanfrage im Detail liest, wird recht schnell deutlich, dass sich das Ordnungsdezernat sich seit Jahren auf sehr dünnem Eis bewegt. Verbunden mit Schriftwechseln, die ich in der Vergangenheit mit den entsprechenden Fachleuten in eben dem Dezernat hatte, wage ich zu behaupten, dass man sich dessen dort sehr bewusst ist, denn auch mir gegenüber – einem überzeugten Auto-Nicht-Besitzer – wurde mit dem Parkdruck und dem daraus resultierenden angenommen Wählerwillen argumentiert – mein Wählerwille ist es nicht. Ich sehe es aber auch nicht als meine Aufgabe an, mit Zollstock und Fotoapparat bewaffnet den Blockwart zu geben und den vor unserem Haus in der Hamburger Straße verlaufenden Weg zu einer Kita und einer Schule in seiner Breite zu vermessen – Ausnahmetatbestände von der Regelausnahme, bei denen das Ordnungsamt aber auch nicht einschreitet. Insofern bin ich mit der jetzigen Initiative der Grünen sehr einverstanden und zufrieden, wenn ein wenig Bewegung entsteht.

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