Klartext

In Zeiten von Corona: Sägen an der Versammlungsfreiheit

Grundrecht Versammlungsfreiheit: Polizisten beobachten eine Demonstration gegen den AfD-Neujahrsempfang im Februar 2019. (Foto: Archiv/Tanja Sollwedel)

Grundrecht Versammlungsfreiheit: Polizisten beobachten eine Demonstration gegen den AfD-Neujahrsempfang im Februar 2019. (Foto: Archiv/Tanja Sollwedel)

Das Thema Demonstrationen und Versammlungsfreiheit hat die Münsteraner Gemüter in den vergangenen Tagen erhitzt. Tatsächlich gibt es hier einen grundsätzlichen Konflikt: Versammlungen dürfen nicht unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden, schreibt der Jurist Tobias Koch in seinem Gastbeitrag.   

Das Verwaltungsgericht Münster hatte am letzten Wochenende durch Beschluss entschieden, dass die Versammlung “Urantransporte stoppen – jetzt” am Montag stattfinden konnte. Das Gericht hielt in seinem Beschluss fest, dass eine Versammlung auch unter den jetzigen Bedingungen stattfinden kann, wenn ein hinreichendes Hygienekonzept vorliegt.

Bei der Versammlung am Montag hatte der Versammlungsleiter von sich aus unter anderem die Teilnehmerzahl auf 35 Personen begrenzt. Die Teilnahme war nur mit Mund-Nasen-Schutz und einem Sicherheitsabstand von 1,5 Metern möglich. Damit hat das Gericht eine wichtige Funktion in unserem Rechtsstaat ausgeübt. Als Judikative korrigierte sie das zu forsche Vorgehen der Exekutive, welche die Grundrechte zu stark einzuschränken versuchte.

Obwohl die Versammlung am Montag stattfinden konnte, ist trotzdem nicht alles gut. Das System ist gerade auf verfassungswidriger Weise verschoben und muss schnellstmöglich korrigiert werden:

Die Versammlungsfreiheit gehört zu den stärksten Säulen unserer Demokratie. Sie ist neben den Wahlen, der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit das Werkzeug des Souveräns – des Volkes – um auf Fehlentwicklungen aufmerksam zu machen. Wie wirkungsvoll es von den Regierenden angesehen wird, ist auch daran zu erkennen, dass gewählte Staatslenker in anderen Ländern auf dem Weg zum Despoten, zuallererst die Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit einschränken.

Umkehr des verfassungsrechtlich ausgearbeiteten Verfahrens – Das Sägen an der Versammlungsfreiheit

Dass insbesondere die Versammlungsfreiheit ein unentbehrliches Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens ist, hat das Bundesverfassungsgericht 1985 in seiner Brokdorf-Entscheidung festgestellt. Deshalb hat die Versammlungsfreiheit in unserem Grundgesetz auch einen festen Stand. Wer eine Versammlung durchführen will, braucht keine Erlaubnis einer Behörde, sondern der oder die Versammlungsleiter*in sollte sie nur gegenüber der Behörde anmelden, Artikel 8 Absatz 1 Absatz 2 GG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Versammlungsgesetz.

Dieses System der Erlaubnisfreiheit schützt das Grundrecht vor Übergriffen der Exekutive. Die Freiheit gilt selbst dann, wenn eine andere Rechtsnorm wie § 18 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW eigentlich eine Zustimmung einer Behörde für die Sondernutzung einer Straße verlangt. Doch selbst eine so klare Formulierung wird im Lichte des Artikels 8 GG dahingehend ausgelegt, dass dies nicht notwendig ist, um die Versammlungsfreiheit eben nicht unter einen Behördenvorbehalt zu stellen.

Der Autor: Tobias Koch ist Volljurist und arbeitet als Justitiar bei der Grünen-Fraktion im Landtag in Düsseldorf.
Der Autor: Tobias Koch ist Volljurist und arbeitet als Justitiar bei der Grünen-Fraktion im Landtag in Düsseldorf.

Mit der in Corona-Zeiten Mitte März erlassenen Rechtsverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen nun aber dieses durch das Bundesverfassungsgericht zementierte Verfahren rechtswidrig abgeändert. In § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Rechtsverordnung, ist nun die Versammlungsfreiheit unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt worden. Nach diesen beiden Absätzen sind Versammlungen zurzeit grundsätzlich verboten und können von den nach § 28 Absatz 1 IfSG zuständigen Ordnungsbehörden ausnahmsweise zugelassen werden.

Dadurch wurde genau das System eingeführt, was, höchstrichterlich bestätigt, nicht vorgesehen ist. Nun sind Versammlungen grundsätzlich ohne die wichtige Abwägung des Einzelfalls verboten. Die Regelung steht damit im direkten Widerspruch zu der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Versammlungen in Zeiten von Corona (1 BvR 828/20). Hierin hatte das Gericht die Bedeutung von Art. 8 GG noch einmal hervorgehoben und bekräftigt, dass Versammlungen nicht generell verboten werden dürfen, sondern immer auf den Einzelfall abgestellt werden muss.

Dass eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit, der Gesundheit und des Lebens von Personen auch dazu führen kann, dass eine Versammlung im Einzelfall verboten wird, ist richtig. Das soll beispielsweise dann geschehen, wenn die Versammlungen ohne ein durchdachtes Hygienekonzept durchgeführt werden soll. Nur sollte diese Entscheidung die Polizei als Versammlungsbehörde gemäß § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz im bisher geltenden kooperativen Verfahren mit der Versammlungsleitung treffen. Die Einbeziehung einer weiteren Behörde, die Versammlungen grundsätzlich verbieten kann, ist daher nicht richtig.

Grundrechte werden auf Grundlage einer Generalklausel eingeschränkt! Kein Zustand auf Dauer

Ungeachtet dieses konkreten Verhaltens einer einzelnen Regierung ist auch das Handeln in anderen Bundesländern aus rechtsstaatlicher Sicht nicht vertretbar. Denn die Restriktionen im Versammlungsrecht haben den § 28 Absatz 1 Satz 1 des IfSG als Rechtsgrundlage. Dieser ist allerdings als Generalklausel formuliert und hat eigentlich den Sinn, dass in unvorhersehbaren Situationen, wie der jetzigen, die Ordnungsbehörden handlungsfähig bleiben.

Was nicht durch sie gerechtfertigt sein kann, ist die dauerhafte, wesentliche Einschränkung vieler Grundrechte. Hier hilft auch nicht der Mitte März eingefügte Absatz 1 Satz 2 des Bundestages. Es bedarf vielmehr konkreter Ermächtigungsgrundlagen durch den Bundestag, um die Grundrechtseingriffe in Zukunft zu rechtfertigen.


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Ein Kommentar

  1. vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel! dann hoffen wir mal, dass das auch weitere Konsequenzen hat, evtl. sogar in der Richtung, als das weitere Klagen gegen den Passus des InfSchG kommen.

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